Allemansrätten
Nicht stören, nichts zerstören!
Baden und Wassersport
Es ist erlaubt, mit dem Boot an Küsten entlang, über Seen und auf Flüssen und Bächen zu fahren. Im Allgemeinen ist es erlaubt, an Stränden bzw. Ufern, außer in der Nähe von Häusern und Ferienhäusern, an Land zu gehen, zu baden und vorübergehend anzulegen. Besteht kein Risiko, Anwohner zu stören oder der Natur zu schaden, darf dort in der Regel 24 Stunden gezeltet oder im Boot übernachtet werden. Ein Boot darf vorübergehend an einem Steg vertäut werden, der nicht direkt im Anschluss an ein Grundstück liegt bzw. einem Grundstück zuzuordnen ist.
Aber: Die Forderung nach Rücksichtnahme gegenüber der Umgebung gilt auf dem Wasser genauso wie zu Lande. Im Hinblick auf das empfindliche Tierleben auf den Inseln und entlang der Ufer bzw. Küsten müssen Besucher besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Viele Inseln, insbesondere in den Schären, stehen als Vogelschutzgebiete unter Schutz. Es ist verboten, dort an Land zu gehen oder sich dem Ufer auf mehr als 100 m zu nähern. Solche Bereiche sind mit gelben oder rot-gelben Schildern gekennzeichnet. In Nationalparks, Naturreservaten und anderen gesetzlich geschützten Gebieten gelten besondere Regeln. Hierbei kann es sich um Bestimmungen zum Feuermachen, Zelten und Vertäuen von Booten handeln. Für das Vertäuen an fremden Stegen gilt natürlich, dass der Eigentümer des Steges nicht daran gehindert wird, seinen eigenen Steg zu benutzen. Man darf auch sein Boot nicht längere Zeit ohne Erlaubnis am Steg oder auf dem Gewässer eines anderen vertäut haben oder dort vor Anker liegen.
Camping
Normalerweise ist es erlaubt, in der Natur für eine Nacht am selben Standort zu zelten.
Aber: Dies gilt nur, wenn keine Gefahr besteht, den Grundbesitzer oder andere Anlieger zu stören. Es ist nicht erlaubt, in der Nähe von Wohn- und Ferienhäusern oder Höfen zu zelten - man muss außer Sichtweite bleiben. Andernfalls muss man um Erlaubnis fragen. Für das Zelten in größeren Gruppen mit mehr als zwei Zelten ist die Erlaubnis des Grundbesitzers immer erforderlich. Die meisten schwedischen Kommunen erlassen lokale Bestimmungen zum Campen. In der Regel ist das Zelten in z.B. Parks, Sportanlagen und an Badeplätzen untersagt. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ist das Zelten ebenfalls verboten.
Lagerfeuer
Es ist erlaubt, Feuer zu machen, wenn man dabei äußerste Vorsicht walten lässt.
Aber: Bei Trockenheit und damit erhöhtem Wald- und Flächenbrandrisiko ist es verboten, im Freien Feuer zu machen. Wer zu Zeiten, in denen Feuerverbot herrscht, Feuer macht, kann mit einer empfindlichen Geldstrafe belegt werden. Ansonsten nutzt man am besten eine präparierte, offizielle Feuerstelle. Steht diese nicht zur Verfügung, wählt man einen Ort, an dem keine Gefahr besteht, dass sich das Feuer ausbreitet oder Boden und Vegetation schädigt. Kies oder sandiger Boden bilden eine geeignete Unterlage. Auf Felsen und Klippen ist es verboten Feuer zu machen, die Hitze lässt diese bersten und es entstehen nicht wieder gut zu machende Schäden. Nicht geeignet sind auch Unterlagen wie Moos, Torf oder erdiger Waldboden. Dort kann sich das Feuer leicht ausbreiten, oder auch unbemerkt mehrere Tage im Boden schwelen und sogar weiter kriechen, und später, eventuell sogar an einem anderen Ort wieder aufflammen.
Früchte der Natur
In Gebieten, in denen das Allemansrätten gilt, ist es erlaubt, Blumen zu pflücken sowie Pilze und wild wachsende Beeren wie Blaubeeren, Preiselbeeren und Moltebeeren zu sammeln.
Aber: Es ist darauf zu achten, dass der Grundbesitzer dabei nicht gestört oder beeinträchtigt wird. Natürlich erlaubt das Allemansrätten nicht, Beeren und Früchte aus Gärten oder Plantagen zu pflücken. Es ist auch nicht erlaubt, Bäume oder sonstige Naturgegenstände zu beschädigen. In gesetzlich geschützter Natur gelten besondere Bestimmungen.
Hunde in der Natur
Der Hund darf seinem Begleiter in die Natur folgen.
Aber: In der Zeit vom 1. März bis 20. August müssen Hunde in der schwedischen Natur angeleint sein! Hintergrund ist der Schutz des Jungwildes, das zumeist in Frühjahr und Frühsommer geboren wird. Auch in der übrigen Zeit des Jahres müssen Hunde so gehalten werden, dass sie stets unter Kontrolle sind und z.B. kein Wild jagen können. Ein in der Natur frei laufender Hund kann vom Grundbesitzer eingefangen werden; sollte dies nicht möglich sein, kann die Polizei eingeschaltet und der Hund zur Strecke gebracht werden. Gleiches Schicksal kann einem Hund widerfahren, der frei umherläuft und Nutztiere beunruhigt.
Privatwege
Auf allen Privatwegen ist Radfahren, Wandern und in der Regel auch Reiten erlaubt.
Aber: Der Eigentümer hat jedoch das Recht, einen Privatweg für den motorisierten Verkehr zu sperren, da er ja im Normalfall auch allein für die anfallenden Instandhaltungskosten aufkommen muss. Wenn der Grundbesitzer ein Verbot beschließt, kann er eine Schranke und/oder entsprechende Verkehrszeichen aufstellen, aber auch selbstgemachte Schilder müssen beachtet werden. Wer eine geöffnete Schranke passiert, sollte nicht zwingend davon ausgehen, dass diese auch bei seiner Rückkehr noch offen ist.